Inaugenscheinnahme

was nie entfällt

Betreiber von Aufzugsanlagen sind verpflichtet, eine regelmäßige Funktionskontrolle und Inaugenscheinnahme der Anlagen durchzuführen. Die Überprüfung ist wiederkehrend und ist die Hauptaufgabe der sogenannten „beauftragten Person“. Wie häufig es sein muss, hängt vom Alter des Aufzugs, der Nutzungshäufigkeit und dem Umfeld ab. Die Frequenz legt der Betreiber (Arbeitgeber) fest – wichtig bei der Bestimmung des Intervalls ist, einen sicheren Betrieb stets zu gewährleisten.

Die Prüfliste, um den Aufzug „in Augenschein“ zu nehmen, umfasst ganz überwiegend Sichtkontrollen. Dabei gehen die Aufgaben deutlich über den Sehsinn hinaus: auch andere Sinne sind erforderlich, um die Funktionstüchtigkeit festzustellen.

Sehen

  • sind sämtliche Zugänge frei und sicher begehbar?
  • wird die Haltegenauigkeit auf allen Etagen eingehalten?
  • sind alle Materialien in einwandfreiem Zustand und alle elektronischen Einrichtungen funktionsfähig?

Fühlen

  • sind die einzelnen Komponenten fest fixiert?

Hören

  • gibt es Geräusche, die einen sicheren Betrieb beeinflussen?
  • ist die Sprechverbindung zur Notrufzentrale deutlich hörbar?

Und schließlich sind die Ergebnisse zu dokumentieren – im Falle festgestellter Mängel erhält der Betreiber einen Hinweis.

Ihr Nutzen, wenn wir diese Aufgabe für Sie übernehmen:

  • Sie erfüllen Ihre Betreiberpflicht als Arbeitgeber und schützen die Nutzer
  • Sie können bei notwendigen Maßnahmen schnell reagieren
  • Sie beauftragen unterwiesene Fachkräfte
  • Sie können sich auf eine regelmäßige Durchführung verlassen
  • Sie haben einen Nachweis über die Durchführung

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